Sobald die rechtsgeschichtliche Forschung über das Zeitalter hinaus, aus welchem einlässichere schriftliche Kunde auf uns gekommen ist, vordringt, sieht sich der Jurist einer doppelten Schwierigkeit gegenüber. In jenen längst entschwundenen Jahrtausenden war das Recht ein unmittelbares Erzeugnis und ein unzertrennlicher Bestandteil der Religion; infolgedessen lässt es sich nur aus dieser und deren Geschichte verstehen und mit ihr erfassen und darstellen. Die andere Schwierigkeit rührt daher, dass das Forschungsmaterial zum guten Teil in Sprachgut besteht und dieses durch Aufzeigung der geschichtlichen Entwicklung erschlossen werden muss. Die Früh-Rechtsgeschichte ist folglich zugleich Religions- und Sprachgeschichte, und dem Juristen stellt sich die Frage, ob er die durch die wissenschaftliche Arbeitsteilung aufgerichteten Schranken überschreiten und in die zwei ausserhalb seines Faches liegenden Disziplinen hinübergreifen, oder ob er auf die Lösung der gestellten Aufgabe verzichten will.
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